Funktionskontrolle ist Pflicht

Damit individueller Gehörschutz hält, was er verspricht

Pressemeldung der Firma 3M Deutschland GmbH

Individuell angepasster Gehörschutz überzeugt durch einen hohen Tragekomfort und wird deshalb von Anwendern sehr geschätzt. Damit er die versprochene Schutzfunktion uneingeschränkt erfüllt, muss er richtig und dicht im Gehörgang sitzen. Da dies der Träger oft nicht selbst beurteilen kann, ist eine Funktionskontrolle Pflicht. Die 3M Deutschland GmbH, Anbieterin der sonus Otoplastiken, bietet ihren Kunden eine entsprechende akustische Funktionsprüfung per audiometrischer Messung an.

Da der Arbeitgeber nur Persönliche Schutzausrüstungen mit gesicherter Schutzwirkung einsetzen darf, sind nur geprüfte und mit CE-Zeichen versehene Gehörschützer zulässig. Verwendet er individuell gefertigte Gehörschutz-Otoplastiken, muss zusätzlich bei der Auslieferung eine Wirksamkeitsprüfung nach dem Stand der Technik erfolgen. Entsprechend der Präventionsleitlinie “ Einsatz von Gehörschutz-Otoplastiken“ des Fachbereiches „Persönliche Schutzausrüstungen“ sind die Hersteller von Otoplastiken verpflichtet, maximal sechs Monate nach Auslieferung eine Funktionskontrolle durchzuführen.

Um die Schutzwirkung der Otoplastiken auch mittel- und längerfristig sicherzustellen, sind weitere Funktionsprüfungen angezeigt. Grundlage hierfür ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Diese ist staatliches Recht und wird mit der Technischen Regel zu dieser Verordnung (TRLV Lärm) spezifiziert. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den ausgewählten Gehörschutz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Zurzeit gibt es nach dem Stand der Technik aber nur die Möglichkeit der Funktionskontrollen für Otoplastiken durch akustische Prüfungen oder Druckmessungen.



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