EPA-Entscheidung zur Neuheitsschädlichkeit von Stamm- und Teilanmeldungen

Erleichterung für Schutzrechtsinhaber

Pressemeldung der Firma COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte

Düsseldorf, 02. Dezember 2016 – Die Große Beschwerdekammer („Enlarged Board of Appeal“) des Europäischen Patentamts (EPA) hat am 29. November entschieden, dass Patentansprüchen, in denen ein oder mehrere generische Begriffe verwendet werden (sog. generischer „ODER“-Anspruch), eine Teilpriorität für die Merkmale zukommt, die unter diese Begriffe fallen und die erstmals in der Voranmeldung offenbart wurden (Entscheidung G 1/15).

Hintergrund für die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer waren fol-gende Fragen, die unter anderem in einem Verfahren zwischen den Unterneh-men Nestec S.A. und Dualit Ltd. aufgekommen waren: Ist einer Nachan-meldung das Prioritätsrecht zu verweigern, wenn sie die ursprüngliche Offenbarung durch einen generischen Begriff verallgemeinert? Und könnte dieser Fall dazu führen, dass eine Teilanmeldung ihrer Stammanmeldung neuheitsschädlich entgegensteht?

„Mit der Entscheidung müssen Patentinhaber nun nicht mehr befürchten, dass sie durch eine eigene Offenbarung innerhalb derselben Patentfamilie ihren Patentschutz verlieren“, sagt Dr. Jochen Kapfenberger, Patentanwalt von Cohausz & Florack. Zudem könnten Patentanmelder zukünftig Nachanmeldungen noch weiter fassen, ohne damit zu riskieren, selbst neuheitsschädlichen Stand der Technik zu schaffen.



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